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Die Betriebsrente gilt als wichtiger Baustein der Altersvorsorge. Viele Arbeitnehmer zahlen über Jahre hinweg Teile ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersvorsorge ein. Allerdings folgt im Ruhestand oft eine Ernüchterung. Denn das Finanzamt verlangt seinen Anteil an der monatlichen Auszahlung. Neben der Einkommensteuer fallen auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Das schmälert die tatsächliche Nettorente spürbar.
Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die steuerlichen Regelungen. Je nach Vertragsbeginn und Durchführungsweg gelten unterschiedliche Vorschriften. Freibeträge können die Belastung mildern, doch ihre Höhe verändert sich jährlich. Auch das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt seit 2026 schrittweise Neuerungen. Ein Überblick über Steuern, Abzüge und Freibeträge schafft Klarheit.
Das Alterseinkünftegesetz von 2005 hat die Besteuerung der Altersvorsorge grundlegend umgestellt. Seitdem gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge fließen in der Ansparphase weitgehend steuerfrei aus dem Bruttoeinkommen. Im Gegenzug muss die spätere Auszahlung voll versteuert werden. Der persönliche Einkommensteuersatz bestimmt dabei die Höhe der Abgaben. Er liegt im Alter meist niedriger als im Erwerbsleben, da das Gesamteinkommen in der Regel sinkt.
Für Verträge, die nach 2005 abgeschlossen wurden, greift dieses System ohne Ausnahme. Bei älteren Verträgen gelten hingegen Sonderregelungen. Lag der Vertragsbeginn vor 2001, wurden die Beiträge bereits pauschal mit 20 Prozent besteuert. Eine Einmalzahlung bleibt dann steuerfrei, während bei monatlicher Rente nur der sogenannte Ertragsanteil versteuert wird. Dieser hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. Mit 65 Jahren beträgt er beispielsweise 18 Prozent der monatlichen Rente.
Einkommensteuer fällt erst an, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Für das Jahr 2026 liegt dieser bei 12.348 Euro für Alleinstehende und bei 24.696 Euro für Ehepaare. Das Finanzamt betrachtet dabei nicht allein die Betriebsrente. Stattdessen fließen auch die gesetzliche Rente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge in die Berechnung ein. Bereits eine moderate Betriebsrente kann daher den Ausschlag geben, ob Steuerpflicht entsteht.
Das Finanzamt gewährt Betriebsrentnern einen Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag. Beide Werte sinken jedoch mit jedem neuen Rentnerjahrgang. Für den Rentenbeginn 2026 beträgt der Freibetrag 11,2 Prozent der Bezüge, höchstens jedoch 840 Euro jährlich. Der Zuschlag liegt bei 252 Euro. Ab 2040 entfallen diese Vergünstigungen vollständig. Der einmal im ersten Rentenjahr festgelegte Freibetrag bleibt dann dauerhaft bestehen, selbst wenn spätere Rentenerhöhungen eintreten.
Neben der Steuer belasten auch Sozialabgaben die Betriebsrente. Pflichtversicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdR) tragen den vollen Beitragssatz allein. Ein Arbeitgeberanteil entfällt im Ruhestand. Seit 2020 sorgt jedoch ein Freibetrag für Entlastung. Im Jahr 2026 liegt er bei 197,75 Euro monatlich. Nur der Betrag oberhalb dieser Grenze ist beitragspflichtig. Bei einer Betriebsrente von 300 Euro werden folglich nur 102,25 Euro mit dem Krankenkassenbeitrag belastet.

Der Freibetrag berechnet sich als ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Diese liegt 2026 bundeseinheitlich bei 3.955 Euro. Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen Freibetrag und Freigrenze: In der Krankenversicherung wirkt ein echter Freibetrag, der immer abgezogen wird. Freiwillig versicherte Rentner profitieren allerdings nicht davon. Für sie bleibt die gesamte Betriebsrente beitragspflichtig, was zu einer deutlich höheren Belastung führt.
Anders als in der Krankenversicherung gilt bei der Pflegeversicherung eine Freigrenze statt eines Freibetrags. Diese liegt 2026 ebenfalls bei 197,75 Euro monatlich. Wird sie überschritten, fällt der Beitrag auf die gesamte Betriebsrente an – nicht nur auf den übersteigenden Teil. Das macht einen erheblichen Unterschied in der Berechnung. Rentner mit Kindern zahlen 3,6 Prozent, kinderlose Rentner 4,2 Prozent.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Auswirkung: Bei 300 Euro Betriebsrente liegt die Pflegeversicherungslast für Kinderlose bei 12,60 Euro monatlich. Denn die Freigrenze ist überschritten, und der Beitragssatz greift auf die vollen 300 Euro. Viele Betriebsrentner empfinden diese Regelung als ungerecht. Besonders bei kleinen Renten knapp über der Grenze entsteht eine überproportionale Belastung. Bislang gibt es keine politische Mehrheit für eine Angleichung an das Freibetragsmodell der Krankenversicherung.
Bei der Auszahlung stehen Betriebsrentner häufig vor einer Wahl. Die monatliche Rente bietet ein planbares Einkommen bis zum Lebensende. Steuerlich wird sie als laufendes Einkommen behandelt und jährlich mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Die Kapitalauszahlung hingegen führt das gesamte angesparte Vermögen in einem einzigen Jahr dem Einkommen zu. Dadurch steigt die Steuerlast im Auszahlungsjahr unter Umständen deutlich an.

Für die Sozialabgaben rechnet die Krankenkasse eine Einmalzahlung auf 120 Monate um. Über zehn Jahre hinweg fallen dann monatliche Beiträge an. Auch hier greift der Freibetrag von 197,75 Euro. Bei einem Kapital von 36.000 Euro ergibt sich ein fiktiver Monatsbetrag von 300 Euro. Nach Abzug des Freibetrags bleiben 102,25 Euro als beitragspflichtige Summe. Ob sich die Einmalzahlung oder die laufende Rente günstiger auswirkt, hängt stark von der individuellen Einkommenssituation ab. Eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater kann hier wertvolle Hinweise liefern.
Die Betriebsrente gehört in die Einkommensteuererklärung. Je nach Durchführungsweg ist das richtige Formular zu wählen. Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds werden in der Anlage R-AV/bAV eingetragen. Vom Arbeitgeber selbst gezahlte Betriebsrenten gelten hingegen als Arbeitslohn und gehören in die Anlage N. Der Versorgungsträger verschickt jährlich eine Leistungsmitteilung, die alle relevanten Daten enthält. Diese lassen sich direkt ins Steuerformular übertragen.
→ Externe Versorgungsträger
→ Gilt als Arbeitslohn
Das Finanzamt berücksichtigt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro. Nur bei höheren tatsächlichen Kosten lohnt sich eine separate Angabe. Gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können als Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand geltend gemacht werden. Vielfach übermitteln Versorgungsträger die Daten bereits elektronisch an die Finanzverwaltung. In diesem Fall müssen Rentner die Zahlen nicht erneut eintragen, sofern sie mit den eigenen Unterlagen übereinstimmen.