Inhalt:
Seit Monaten kursieren Meldungen über ein EU-Verbot von Privacy Coins – oft ohne Datum oder Rechtsgrundlage. Der belegte Kern ist enger: Artikel 79 der AMLR untersagt bestimmten Unternehmen anonyme Konten und Konten zur Verschleierung von Transaktionen; die Regel gilt ab 10. Juli 2027. Das ist weder ein Verbot von Bitcoin noch der eigenen Wallet. Entscheidend sind Fristen, betroffene Anbieter und Schwellenwerte.
Die Verordnung (EU) 2024/1624 wurde am 31. Mai 2024 verabschiedet und gehört zum EU-Geldwäschepaket mit AMLD und AMLAR. Anders als eine Richtlinie braucht die AMLR kein nationales Umsetzungsgesetz und gilt unmittelbar. Der allgemeine Anwendungsbeginn ist der 10. Juli 2027.
Bis dahin können für einzelne Bereiche noch Leitlinien und technische Standards hinzukommen. Das betrifft unter anderem Sorgfalts- und Risikoregeln.
Die MiCA regelt dagegen Kryptowerte, Zulassung und Marktverhalten von CASP. Die AMLR betrifft die Geldwäscheprävention. Beide gelten teilweise für dieselben Anbieter, verfolgen aber unterschiedliche Ziele. Die AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main koordiniert die europäische Geldwäscheaufsicht und soll ab 2028 ausgewählte grenzüberschreitend tätige Finanzunternehmen direkt beaufsichtigen.
Der zentrale Punkt steht in Artikel 79, Kapitel VIII der AMLR. Das Verbot richtet sich nicht an Privatpersonen, sondern an Verpflichtete.

Artikel 79 richtet sich damit an Anbieter, die solche Instrumente bereitstellen oder verwahren. Eine private Self-Hosted Wallet wird nicht allein deshalb verboten, weil der Nutzer sie selbst kontrolliert.
Wie streng eine Plattform identifiziert, hängt weniger vom Wohnort des Nutzers ab als von der Aufsicht, unter der sie arbeitet. Ablesen lässt sich das an Glücksspielseiten mit Krypto-Zahlung: Ein österreichischer Marktüberblick, der sichere Krypto Casinos für Nutzer aus Österreich vergleicht, listet Anbieter mit Lizenzen aus Malta, Curaçao, Anjouan oder Estland, eine österreichische Konzession trägt dort keiner von ihnen. Verifiziert wird nach den Vorgaben der jeweiligen Aufsicht, und Einzahlungen ab einem Euro laufen fast immer über Krypto, weil Kartenanbieter Beträge in dieser Größe nicht abwickeln. Ab Juli 2027 verschiebt sich dieses Gefälle, weil europäische Dienstleister an der Schnittstelle zwischen Wallet und Euro-Konto lückenlos identifizieren müssen, egal welche Regeln am anderen Ende der Zahlungskette gelten.
Für den Leser ist dabei eine Unterscheidung wichtig: Eine ausländische Lizenz bedeutet nicht automatisch, dass ein Angebot im eigenen Wohnsitzland zugelassen ist. Die MGA, Curaçao eGaming, Anjouan oder die estnische EMTA stehen jeweils für unterschiedliche Aufsichts- und Lizenzsysteme.
Der praktische Hebel der AMLR liegt deshalb weniger in der privaten Wallet als an der Zahlungskette: bei europäischen Börsen, Verwahrern und anderen regulierten Dienstleistern, die Krypto mit dem klassischen Finanzsystem verbinden.
Für Privacy Coins ist die Lage konkreter: Ein regulierter EU-Anbieter darf nach Artikel 79 keine anonymen Krypto-Konten anbieten oder verwahren, die Transaktionen stärker verschleiern. Der Besitz eines Coins in der eigenen Wallet bleibt davon unberührt.

Monero, Zcash und Dash wurden bei einigen Handelsplätzen bereits entfernt. So wurde Monero bei Kraken 2024 für Kunden in Irland und Belgien delistet; verbliebene XMR-Bestände wurden nach der Auszahlungsfrist automatisch in Bitcoin umgewandelt.
Ein Delisting kann für Nutzer daher wichtiger sein als ein formelles Verbot: Der Coin existiert weiter, aber der regulierte Weg zurück in Euro kann wegfallen. Als Alternativen kommen dezentrale Börsen, Atomic Swaps oder Peer-to-Peer-Märkte infrage, allerdings mit anderen Risiken und weniger Schutz.
Bitcoin und Ethereum sind nicht in gleicher Weise betroffen, da ihre Transaktionen auf der Blockchain grundsätzlich nachvollziehbar sind. Die AMLR verbietet ihren Handel nicht; entscheidend ist die konkrete Nutzung zur Anonymisierung oder Verschleierung.
Die AMLR verbietet keine Selbstverwahrung. Eine eigene Self-Hosted Wallet darf weiterhin genutzt werden, ebenso Transfers zwischen eigenen Wallets – etwa von Binance ohne EU-Lizenz auf die eigene Wallet. Neu sind vor allem die Pflichten der Anbieter bei solchen Transfers: CASPs müssen Risiken bewerten und je nach Fall zusätzliche Informationen oder Prüfungen verlangen.
| Vorgang | Status heute | Status ab 10. Juli 2027 |
|---|---|---|
| Kauf über EU-Börse | KYC bei regulierten Anbietern üblich | AMLR-Pflichten gelten verbindlich |
| Transfer an eigene Wallet | Grundsätzlich möglich | Weiterhin möglich, aber risikobasierte Prüfung durch den Anbieter |
| Privacy Coin auf EU-Börse | Je nach Anbieter bereits eingeschränkt | Anonyme bzw. verschleiernde Krypto-Konten verboten |
| Anonymes Konto | Bereits heute stark eingeschränkt | Artikel 79 verbietet es für Verpflichtete |
| Transaktion unter 1.000 Euro | Nicht automatisch ohne Prüfung | CASPs müssen auch darunter mindestens bestimmte CDD-Maßnahmen anwenden |
Der Schwellenwert von 1.000 Euro erlaubt also keine anonymen Kleinsttransaktionen. Offen ist zudem, ob einzelne Vorgaben mit den Artikeln 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta zu Privatleben und Datenschutz vereinbar sind; gerichtliche Anfechtungen sind möglich.
Wer heute Krypto hält, muss nicht vorschnell handeln. Eine kurze Bestandsaufnahme hilft, später nicht unter Zeitdruck zu entscheiden.

Gerade bei Privacy Coins kann ein späteres Delisting wichtiger sein als der Fortbestand des Coins selbst. Wer seine Optionen kennt, kann ruhiger auf neue Vorgaben reagieren.
Nein. Die AMLR verbietet weder Bitcoin noch dessen Besitz. Artikel 79 richtet sich gegen anonyme Konten und Instrumente zur Anonymisierung beziehungsweise stärkeren Verschleierung bei den erfassten Verpflichteten.
Nein. Eine allgemeine Meldepflicht für eine privat kontrollierte Wallet ergibt sich aus Artikel 79 nicht. Die Pflichten treffen vor allem Banken, Finanzinstitute und CASPs.
Nicht einfach deshalb, weil ein Nutzer in der EU wohnt. Praktisch relevant wird die AMLR vor allem dort, wo europäische Börsen, Banken oder Zahlungsdienstleister beteiligt sind. Für ein Angebot aus einem Drittland gelten daneben dessen eigene Regeln.
Es darf nicht einfach unverändert weitergenutzt werden. Vor der weiteren Nutzung greifen Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber dem Inhaber und den Begünstigten.