Corona und Kurzarbeit: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Corona und Kurzarbeit: Wichtige Informationen für Arbeitnehmer

Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die gesetzlichen Regelungen für die Kurzarbeit teilweise verlängert. Auf diese Weise erhalten von den Auswirkungen der Pandemie betroffene Unternehmen und ihre Arbeitnehmer schnell und unbürokratisch Hilfe vom Staat.

Die wichtigsten Änderungen und Regelungen gibt es hier im Überblick.

Kurzarbeit soll Arbeitsplätze sichern

Wird Kurzarbeit im Unternehmen eingeführt, arbeiten alle oder ein Teil der Arbeitnehmer weniger Stunden, als das normalerweise der Fall ist. Im Extremfall arbeiten sie gar nicht mehr („Kurzarbeit null“). Während dieses Zeitraums erhalten die Arbeitnehmer weniger Gehalt. Diese finanzielle Einbuße wird mit dem Kurzarbeitergeld dann bestmöglich kompensiert.

Arbeitgeber führen Kurzarbeit dann ein, wenn zum Beispiel durch einen Auftragsmangel ein unausweichlicher, erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall besteht. Das ist während der COVID-19-Pandemie besonders im wirtschaftsnahen Dienstleister- und Gastgewerbe der Fall. Mit dieser Maßnahme sollen Insolvenzen und Kündigungen aufgrund von Arbeitsausfällen vermieden werden. Kurzarbeit ist bereits ab einem Arbeitsausfall in Höhe von zehn Prozent möglich.

Unternehmen, die Kurzarbeit beantragen können

Grundsätzlich ist Kurzarbeit für alle gewerblichen Unternehmen ab einem einzigen abhängig beschäftigten Mitarbeiter in Krisenzeiten eine Option. Dazu gehören auch solche, die einen sozialen oder kulturellen Schwerpunkt haben.

Für den öffentlichen Dienst ist Kurzarbeit prinzipiell nicht vorgesehen. Ausnahme ist allerdings ein sogenannter unabwendbarer Grund. Der tritt beispielsweise dann ein, wenn von einer Behörde Schließungen angeordnet werden. In solch einem Fall ist der Bezug von Kurzarbeitergeld auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes möglich.

Allerdings muss der unabwendbare Grund einen direkten Bezug zum Betrieb aufweisen. Letztendlich prüft die Agentur für Arbeit, ob dieser Bezug vorhanden ist.

Bezugshöhe und -dauer

Kurzarbeit während Corona Pandemie: Dauer, Berechnung und VoraussetzungenLaut einer Serviceseite des Finanzdienstleistungsunternehmens Swiss Life Select beträgt das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Kinder grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettogehalts. Lebt ein Kind mit im Haushalt, erhöht sich dieser Betrag auf 67 Prozent.

Ab dem vierten Monat wird dieses Kurzarbeitergeld auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent des entfallenen Nettolohns aufgestockt, und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 und 87 Prozent.

Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, die sozialversicherungspflichtig sind und alle Überstunden und positiven Zeitguthaben abgebaut haben. Sie besteht bis zum 30. Juni 2022 und gilt nun für alle bezugsberechtigten Arbeitnehmer – bis Ende 2021 waren diejenigen, deren Anspruch erst nach dem 1. April 2021 entstand, noch von dieser Regelung ausgeschlossen.

Arbeitgeber erhalten gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, bis Ende letzten Jahres bekamen sie noch 100 Prozent.

Die maximale Bezugsdauer beträgt gemäß der Swiss Life Select-Info zwölf Monate, aufgrund der Corona-Pandemie kann der Bezug aufgrund der Corona-Pandemie aktuell auf bis zu 28 Monate verlängert werden.

Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Laut Swiss Life Select muss die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur spätestens in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit im Unternehmen eingeführt wird. In der Regel zahlt die Agentur das Kurzarbeitergeld rückwirkend für den jeweils vergangenen Monat aus.

Hilfe bei finanziellen Notlagen

Kurzarbeit erleichtert den Zugang zu Hartz 4 im AnschlussWenn trotz des Bezugs von Kurzarbeitergeld das Einkommen zum Leben nicht ausreicht, können betroffene Arbeitnehmer Hartz IV beantragen. Sie erhalten dann einen Freibetrag in Höhe von etwa 20 Prozent, der nicht auf Hartz IV angerechnet wird.

Zudem wird Beziehern von Kurzarbeitergeld der Zugang zu Hartz-IV-Leistungen leichter gemacht. So werden sowohl die Wohnkosten als auch die Höhe von Ersparnissen nicht geprüft. Dabei gelten beim Ersparten allerdings folgende Grenzen: Ledige dürfen bis zu 60.000 Euro auf der hohen Kante haben, Bei Mehr-Personen-Haushalten kommen pro Person 30.000 Euro hinzu.

So kann Kurzarbeitergeld beantragt werden

Wenn Kurzarbeitergeld beantragt werden soll, können dafür bestimmte Schritte gegangen werden, damit es möglichst schnell und unkompliziert Geld gibt. Dazu muss vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit, die entsprechend zuständig ist, das Formular „Anzeigen eines Arbeitsausfalls“ eingereicht werden. Nach dem Ausfüllen muss noch eine Unterschrift darunter, damit das Formular bearbeitet werden kann. Beantragt werden kann das Kurzarbeitergeld für drei Monate. Wenn es danach weiterhin notwendig ist, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Nun muss man darauf warten, dass die Agentur für Arbeit den Antrag prüft und freigibt. Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann auch immer wieder ein Antrag gestellt werden. Jetzt können die Gehälter an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden, also für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Darüber hinaus wird auch das Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten ausgezahlt. Das Kurzarbeitergeld kann auch rückwirkend ausgezahlt werden. Teilweise gibt es auch Auszahlungen, ohne genaue Prüfung, um schnellere Verfahren zu ermöglichen. Allerdings wird eine korrekte Berechnung hinterher noch durchgeführt.

Fazit zu Corona und Kurzarbeit

Das Kurzarbeitergeld ist eine wichtige Säule in Zeiten von Corona, um es Betrieben und den Arbeitnehmern zu ermöglichen, auch weiterhin zu bestehen bzw. von ihrer Arbeit leben zu können. Es dient der Aufstockung, wenn einfach nicht genug Arbeit da ist, die im Augenblick ausgeführt werden könnte. Die Pandemie hat leider dazu geführt, dass immer wieder zu wenig Arbeit anfällt. In diesem Fall kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Theoretisch können alle gewerblichen Betriebe das Kurzarbeitergeld beantragen, sofern eine entsprechende Notlage vorherrscht. Tendenziell ist das Kurzarbeitergeld nicht für den öffentlichen Dienst vorgesehen, kann aber durchaus auch ausgezahlt werden, wenn beispielsweise eine Behörde vor der Schließung steht. Im Laufe der Monate kann sich die Höhe des Betrages erhöhen. Angefangen von 60 Prozent des Nettogehalts bis zu 80 Prozent. Mit Kindern im Haushalt erhöht sich der Betrag zusätzlich. Bei einer weiteren finanziellen Notlage kann auch zusätzlich Hartz IV beantragt werden.