Inhalt:
Eine Hanfpflanze im Garten ist rechtlich etwas anderes als Nutzhanf auf einem Landwirtschaftsbetrieb oder CBD-Blüten, die im Onlineshop angeboten werden. Der Begriff Hanf umschreibt eine ganze Familie von Pflanzen und Produkten, die rechtlich in völlig unterschiedliche Kategorien fallen und nach verschiedenen Gesetzen beurteilt werden. Das führt in der Praxis zu erheblicher Verwirrung.
Seit dem 1. April 2024 gilt in Deutschland das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Es hat den Umgang mit Cannabis für Erwachsene teils erheblich erleichtert, aber keineswegs alle Grenzen aufgehoben. Gerade beim Thema Gartenanbau, CBD-Produkten und klassischem Nutzhanf bleiben wichtige Unterschiede bestehen, die im Alltag leicht übersehen werden.
Botanisch gesehen gehören alle Hanfpflanzen zur Gattung Cannabis sativa. Juristisch aber trennt das deutsche Recht sie klar nach Verwendungszweck und THC-Gehalt. Nutzhanf bezeichnet Pflanzen, die aus zertifiziertem Saatgut des EU-Sortenkatalogs stammen und deren THC-Gehalt unter 0,3 Prozent liegt. Das Konsumcannabisgesetz stuft ihn ausdrücklich nicht als Konsumcannabis ein, sofern der Anbau gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient und ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Sobald Pflanzen diesen Zweck verlassen, greifen andere Regeln.
Im Garten eines Privathauses sieht das anders aus. Privatpersonen dürfen nach dem KCanG zwar bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig am Wohnsitz anbauen, sofern sie volljährig sind. Für diese Pflanzen gelten die Schutzpflichten des Konsumcannabisgesetzes, die deutlich strenger sind als die Regeln für landwirtschaftlichen Nutzhanf. Privatleute, die im Garten Hanfsamen aus dem Baumarkt einpflanzen, ohne Herkunft und THC-Gehalt zu kennen, bewegen sich in einer rechtlichen Grauzone.
Das Konsumcannabisgesetz erlaubt volljährigen Personen den Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort. Besitz im privaten Wohnraum ist bis zu 50 Gramm gestattet, in der Öffentlichkeit dürfen maximal 25 Gramm getrocknetes Cannabis mitgeführt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist in jedem Fall verboten.
Der Anbau muss zudem kindersicher und vor dem Einblick Dritter geschützt sein. In Sichtweite von Schulen, Kindertagesstätten und Spielplätzen gilt ein Konsumverbot im Umkreis von 100 Metern. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Hanfsorte vor, aber die Pflanze muss am Wohnsitz angebaut werden und darf ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt sein. Ein kommerzieller Hintergrund ist untersagt.
CBD-Blüten aus dem Handel sind ein eigenes Thema. Seit dem 25. September 2024 ist die sogenannte Missbrauchsklausel weggefallen, die den Verkauf von CBD-Blüten an Endverbraucher juristisch erschwert hatte. Produkte aus EU-zertifiziertem Nutzhanf mit einem THC-Gehalt unter 0,3 Prozent fallen seither weder unter das Betäubungsmittelgesetz noch unter das Konsumcannabisgesetz. Kauf und Besitz sind für Verbraucher grundsätzlich erlaubt.

Allerdings greift eine Einschränkung: Die Produkte dürfen nicht als Rauschmittel beworben werden und müssen korrekt gekennzeichnet sein. Käufer von fertigen CBD-Blüten im Laden oder online bewegen sich im Rahmen des Lebensmittel- und Produktrechts, außerhalb des Konsumcannabisgesetzes. Der Unterschied zur selbst gezogenen Cannabispflanze daheim ist erheblich.
Klassischer Nutzhanf im landwirtschaftlichen Sinne ist ausschließlich für Betriebe gedacht, die ihre Anbauflächen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anzeigen und ausschließlich zertifiziertes Saatgut aus dem EU-Sortenkatalog einsetzen. Privatleute ohne landwirtschaftlichen Hintergrund fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung, selbst wenn sie zertifiziertes Saatgut mit weniger als 0,3 Prozent THC erwerben und im eigenen Garten einpflanzen wollen. Die Nutzhanf-Schiene steht Privaten schlicht nicht offen.
Privatpersonen, die Hanf anbauen, bewegen sich damit immer im Rahmen des KCanG. Sind die drei erlaubten Pflanzen erschöpft, ist jede weitere Hanfpflanze im Garten rechtlich problematisch, egal wie niedrig ihr THC-Gehalt ausfällt. Eine optische oder botanische Ähnlichkeit mit Nutzhanf schützt vor dem Gesetz nicht.
Für den Garten gelten beim Eigenanbau dieselben Pflichten wie für den Innenbereich. Sichtschutz und Kindersicherung sind gesetzliche Pflicht, keine bloße Empfehlung. In einem offenen Vorgarten ist der Anbau deshalb kaum regelkonform zu gestalten, weil der Einblick für Dritte kaum sicher ausgeschlossen werden kann. Ein abgeschlossener Hintergarten mit Sichtschutz-Zaun bietet eine deutlich bessere rechtliche Ausgangslage.

Das Konsumverbot in der Nähe von Schulen, Kitas und Spielplätzen betrifft den Konsum und den Standort der Pflanzen gleichermaßen. In Sichtweite dieser Einrichtungen ist der Konsum im Umkreis von 100 Metern untersagt, was für sichtbare Anbauflächen eine erhöhte Sorgfaltspflicht bedeutet. Vor dem Einpflanzen lohnt ein Blick auf die unmittelbare Nachbarschaft.
Menschen, die CBD-reiche Pflanzen daheim ziehen möchten, landen beim KCanG-Eigenanbau. Das Gesetz behandelt alle Cannabis-Pflanzen gleich, unabhängig davon, ob CBD oder THC im Vordergrund steht. Drei Pflanzen am Wohnsitz sind erlaubt, unabhängig davon, ob sie hauptsächlich CBD oder THC produzieren. Die Pflanzenzahl bildet die klar geregelte Obergrenze.
Ein gezielter Anbau von CBD-Pflanzen speziell für die Gewinnung von Blüten zur Weitergabe oder zum Verkauf ist nicht gestattet. Das Eigenanbau-Privileg des KCanG gilt ausschließlich für den Eigenkonsum. Personen, die Blüten in größerem Umfang anbauen und weitergeben möchten, brauchen eine Lizenz nach dem Medizinalcannabis- oder einem anderen Fachgesetz, was für Privatleute praktisch nicht erreichbar ist.