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Die Nutzung und der Konsum von Alkohol reicht bis in die Steinzeit zurück. Doch eine so große Auswahl wie heutzutage hat es selten gegeben. Immer wieder war Alkohol auch eine politische Angelegenheit, was sich auch anhand des Bundesmonopols für Branntwein erkennen lässt, das 1918 in Kraft getreten ist und nach exakt 100 Jahren der Geschichte angehören wird. Beschlossen wurde, dass das Deutsches Branntweinmonopol fallen wird, womit auch die Verwaltung nicht weiter gebraucht wird. Sie wird bis Ende des nächsten Jahres geschlossen.
Die Gründe hängen mit der Europäischen Union zusammen, da die Subventionen, die heimische Bauern erhalten, als verboten gelten. Noch dazu gilt der freie Markt, sodass auch billiger Alkohol aus dem Ausland frei nach Deutschland importiert werden darf. Mehr zum Branntweinmonopol und dessen Ende gibt es in diesem Artikel zu erfahren.
Alkohol erfreute sich schon immer einer gewissen Beliebtheit. Das war auch vor einhundert Jahren schon so. Allerdings brannten viele Menschen sehr unkontrolliert und auf billige Weise Schnaps, der daher auch giftig sein konnte. Um diese Gefahr zu minimieren, wurde 1918 ein Branntweinmonopol eingerichtet. Schon seit einigen Jahren gibt es einen zweistufigen Ausstieg aus diesem Monopol, das am 31. Dezember 2017 endgültig zu Ende gehen wird. Zuvor endete bereits 2013 das Ablieferungsrecht für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien. Die Begründung ist auf EU-Ebene zu suchen, da die Subventionen, die die heimischen Bauern erhalten haben, gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstoßen. Formell wurde das bereits 2010 beschlossen.
Mit dem Ende des Monopols ist die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auch nicht mehr notwendig. Diese wird allerdings im Zuge des Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetzes bis zum Ende des nächsten Jahres abgewickelt und aufgelöst. Die dort noch arbeitenden 20 Mitarbeiter und die Immobilien werden von der Bundeszollverwaltung übernommen.
Bis jetzt stand die Verwaltung unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen und war aufgeteilt in das Bundesmonopolamt sowie die Verwertungsstelle für Agraralkohol. Dieser Schritt hat Folgen für die Landwirtschaft. Aufgrund des absehbaren Endes sank die Anzahl der aktiven Abfindungsbrennereien. In Zukunft wird das neue Alkoholsteuergesetz gelten. Es tritt ab dem 1. Januar 2018 in Kraft.
Das neue Gesetz wird die alten branntweinsteuerlichen Vorschriften ersetzen. Damit wird auch nicht mehr die Rede von der Branntweinsteuer sein, sondern von der Alkoholsteuer. Die Zuständigkeit dafür liegt dann bei den Hauptzollämtern. Mit dem neuen Alkoholsteuergesetz (AlkStG) wird es einige Neuerungen geben.
Die Privilegien für Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen werden nicht mehr nur in Süddeutschland gelten, sondern auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt. Die bestehenden Abfindungsbrennereien werden zudem automatisch eine Fortführungserlaubnis erhalten. Auch soll es einen ermäßigten Steuersatz geben. Der historische Zeitraum für die Steuer lief bisher von Oktober bis September und wird in Zukunft auf das reguläre Kalenderjahr umgestellt.
In Zukunft wird es ein geringeres bürokratisches Regelwerk geben, da alle Monopolvorschriften wegfallen werden. Unter anderem wurden auch technische Vorschriften zur Verschlusssicherheit auf die wesentlichen Aspekte minimiert. Gewerbliche Kleindestiliergeräte können die anzeigefreie Grenze von 0,5 auf 2 Liter Raumgehalt anheben. Auch Privatpersonen können Kleindestilliergeräte besitzen, allerdings darf damit kein Alkohol gewonnen werden. Die strikte Volumenbegrenzung auf 150 Liter, die bisher für Brennblasen bei Abfindungsbrennereien gegolten hat, wird abgeschafft. Außerdem wird eine steuerliche Fiktion für “Zwangsanfall-Alkohol” eingeführt, die beispielsweise durch chemische Prozesse anfallen können. So können entsprechende Betriebe wie ein Steuerlager behandelt und entlastet werden.
Die ursprüngliche Einführung des Branntweinmonopol beruht darauf, dass Alkohol zur damaligen Zeit sehr unkontrolliert gebrannt wurde. In der Folge gab es oft giftige Schnäpse. Um diese gesundheitlichen Gefahren zu minimieren, wurde 1918 das Monopol mitsamt der Branntweinsteuer eingeführt. Passenderweise war es für den Staat auch eine praktische Einnahmequelle nach dem Ersten Weltkrieg, der für leere Staatskosten gesorgt hat. Die neue Steuer wurde zu einer sicheren Einnahmequelle. Das Monopol umfasste eine Garantie, dass kleine Bauern, die Getreide, Obst oder Kartoffeln besaßen, Alkohol brennen durften. Der Staat verpflichtete sich dazu, diesen Alkohol zu festen und garantierten Preisen aufzukaufen, sodass die Bauern gut davon leben konnten.
Der Staat sammelte den Alkohol und reinigte ihn dann in eigenen Fabriken. Danach wurde er als hochwertiger neutraler Alkohol oder andere Spiritousen verkauft, sodass daraus Schnaps oder andere Produkte wie Kosmetik, Medizin oder Parfüm hergestellt werden konnten. Diese Vorgänge wurden von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein übernommen. Tatsächlich gab es auch schon im 19. Jahrhundert in Preußen Ansätze agrarpolitischer Ideen wie die Maischbottichsteuer. Das spätere Gesetz wurde dann aber 1918 von Kaiser Wilhelm II. umgesetzt. Die Verwaltung wurde 1922 eingerichtet, 1951 gab es dann eine Neugründung in Westdeutschland. Da es 1976 wurde das Einfuhrmonopol für billigen Alkohol vom Europäischen Gerichtshof gekippt. Seitdem konnten von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein keine Gewinne mehr erzielt werden.